Satzung des Vereins „Elisabeth-Aue e.V.“

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein „Elisabeth-Aue e.V.“ mit Sitz im Bundesland Berlin, Hauptstr. 56, 13159 Berlin-Blankenfelde, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere durch die ökologische Nutzung der Fläche der Elisabeth-Aue im Interesse aller Bürger. Primärziel ist die größtmögliche Erhaltung der Fläche der Elisabeth-Aue.

  • für die angrenzenden Landschafts- und Vogelschutzgebiete
  • als teilweise landwirtschaftliche Fläche
  • für das ökologische Gleichgewicht – Mensch/Flora/Fauna
  • als Kaltluftschneise für die sich mehr verdichtende Innenstadt
  • zur Naherholung
  • zum urbanen Gartenbau
  • für Streuobstwiesen

Das Ziel des Vereins ist die Erstellung eines ganzheitlichen Nutzungskonzeptes zum Erhalt der Flächen der Elisabeth-Aue. Auch kann es hierfür notwendig werden, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern, um die gesamte Fläche oder Teile der Fläche in das umgebende Landschaftsschutzgebiet zu integrieren.

Informationen und Transparenz für die Öffentlichkeit erfolgt durch Publikationen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben per Email bekanntgegeben.
  • Die Mitgliederentwicklung unterliegt der Kontrolle durch die Mitgliederversammlung, diese entscheidet über eine Aufnahme durch 2/3-Mehrheit.
  • Ein Mitglied muss sich während einer 3-monatigen Wartezeit bewähren, erst dann wird über seine Aufnahme abgestimmt. Vorher zählt ein neuer Unterstützer noch nicht als Mitglied und verfügt damit auch noch nicht über ein Stimmrecht.
  • Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung, auf Wunsch mit sofortiger Wirkung.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, sich nicht an Beschlüsse hält oder der Informations- oder Transparenzpflicht nicht nachkommt.
  • Beim Ausschluss durch den Vorstand, kann das Mitglied gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig durch 2/3-Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  • Eine objektiv feststellbare Inaktivität führt zur Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand. Das Mitglied ist vorab schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig durch 2/3-Mehrheit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitglieder
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung erfolgt monatlich, wobei nach jeder Versammlung der jeweils folgende Termin gemeinsam abgestimmt, im Versammlungsprotokoll festgehalten und per Email noch einmal an alle Mitglieder versandt wird.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsmitglied geleitet. Die Versammlung bestimmt einen Leiter.
  • Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  • Der Schriftführer erstellt vorab eine Tagesordnung. Alle Mitglieder können bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Schriftführer Themen für die Tagesordnung mitteilen. Wichtige Themen können auch noch zu Beginn der Mitgliederversammlung Berücksichtigung finden. Diese werden durch die Mitglieder abgestimmt und entsprechend in der Tagesordnung ergänzt.
  • Auf Antrag in der Tagesordnung Entlastung des Vorstandes.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  3. die Anzahl und Namen der erschienenen Mitglieder
  4. die Tagesordnung
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  6. bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben
  7. Termin der nächsten Versammlung

§ 7 Beschlussfassung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  • Eine Stimme kann auch, bei Nichtteilnahme aufgrund eines wichtigen Grundes abgegeben werden. Hierfür ist im Vorhinein einem Vorstandsmitglied das Votum zum betreffenden Thema mitzuteilen.
  • In der Mitgliederversammlung werden sämtliche Entscheidungen gemeinsam beschlossen und umgesetzt.
  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
  1. Beratungen über den Stand und die Planung bei der Arbeit
  2. Beschlussfassungen
  3. Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  4. Die Auflösung des Vereins (§9) bedar der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Entscheidungen zu der Verwendung finanzieller Mittel
  7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit 2/3-Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
    • Bei einer 50%-Abstimmung wird der zu klärende Schachverhalt ausgesetzt und für eine spätere Diskussion und/oder Abstimmung vertagt. Dies kann dreimalig erfolgen, sollte es dann keine Einigung unter den Mitgliedern geben, fungiert der Vorstand als Entscheidungsträger.
    • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung gemeinsam.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. Vorsitzende: Anja Reichelt-Fiolka
  2. Vorsitzende: Ina Kircheis-Schnabel
  3. Kassenwart: Liane Wippel
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  • Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich und lt. Beschlussfassung (§8) umsetzbar.
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das gesamte Vermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.(BUND), Bundesgeschäftsstelle, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (gemäß §2) zu verwenden hat.

Berlin, 18.04.2016